geplante neue Loser Panoramabahn -  STEIERMARK ALTAUSSEE -

WIR FORDERN EIN RECHTSKONFORMES UVP-VERFAHREN UNTER EINHALTUNG DER UVP-RL BESCHWERDE GEGEN NEGATIVEN UVP-BESCHEID

Die Loser Bergbahnen GmbH & Co KG planen die Errichtung der neuen Loser Panoramabahn. Die Steiermärkische Landesregierung hat aufgrund dieses Vorhabens ein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet. Die UVP-Behörde hat festgestellt, dass die Errichtung dieser Loser Panoramabahn nicht UVP-pflichtig sei.

 

Die UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten) wurde bei der Prüfung des Vorhabens jedoch nicht beachtet und auch nicht geprüft.

 

Nach dem Anhang I Z 12 lit a UVP-G 2000 sind Seilbahnen nicht von dem UVP-G 2000 umfasst, wenn damit nicht unmittelbar eine Neuerschließung oder Änderung von Gletscherschigebieten verbunden ist.

 

Die UVP-Richtlinie erfasst in ihrem Anhang II unter der Z 12 lit a) „Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“. Gemäß Artikel 4 Abs 2 der UVP-RL bestimmen bei Projekten des Anhangs II die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss und zwar entweder anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von den Mietgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

  

Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten in vollen Umfang den Anforderungen der UVP-RL so entsprechen, das nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

 

LELOG hat daher eine Bescheidbeschwerde gegen den rechtswidrigen negativen UVP-Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung erhoben und fordert die Herstellung der Europarechtskonformität des UVP-G 2000 bezüglich Seilbahnen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach unserer Ansicht daher nunmehr die UVP-Pflicht des Vorhabens zu prüfen und aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu bejahen.