Widmung

Das Umwidmungsverfahren für das Logistikzentrum Langenzersdorf ist derzeit in der Prüfphase.

 

Etwa 5 Hektar des geplanten Areals liegt im jetzigen Kraftwerksgebiet (derzeit "Bauland Sondergebiet - Wärmekraftwerk", BS-WKW, genehmigt für wenige Zu- und Abfahrten). Dieser Teil ist in der unteren Abbildung rot schraffiert dargestellt.

Der alte Block des Wärmekraftwerks mit dem hohen, blinkenden Schlot ist schon seit 2001 außer Betrieb und seit 2016 behördlich stillgelegt. Die wenigen Zu- und Abfahrten (1x /Tag untertags) beziehen sich auf Zulieferungen für das Biomasseheizwerk. Der zweite, niedrigere Block des Wärmekraftwerks dient als Reserve zur Netzstützung bei hohem Strombedarf.

 

Ein grösserer Anteil der Fläche zählt zur "Bauland Betriebsgebiet - Aufschließungszone" (BB-A) und wird landwirtschaftlich genutzt (schwarz schraffiert).

 

Schon vor der Jahrhundertwende befand sich entlang der B3 ein Wohngebiet, lange bevor das kalorische Kraftwerk und bevor die Autobahn errichtet wurden. 

 

Es drängt sich auch hier vielmehr die Frage auf, warum diese Wohngebiete bei der Planung nicht berücksichtigt wurden wie es in einer Strategischen Umweltprüfung (...mehr) vorgesehen ist. Abgesehen vom Verkehrslärm würden die Anrainerfamilien vom enormen Betriebslärm und Licht in der Nacht am Schlaf gehindert.

 

 

Definitionen laut NÖ Raumordnungsgesetz

 

Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen.

Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind unzulässig.

 

Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen, sind unzulässig.

 

Quelle: Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Raumordnungsgesetz 2014, Fassung vom 21.11.2017, § 16

Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001080